Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten. Sie gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Lieferanten gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Anderslautende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Angebote, Unterlagen

2.1 Angebote des Lieferanten sind grundsätzlich schriftlich abzugeben und verstehen sich ohne Vergütungsverpflichtung.

2.2 An den dem Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassenen Zeichnungen, Plänen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sämtliches geistiges Eigentum vor. Der Lieferant darf diese ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht übergeben oder diesen zugänglich machen.

2.3 Werden sie ihm im Zusammenhang mit einer Angebotsabgabe oder Bestellung überlassen, darf er sie ausschließlich zum Zwecke der Angebotsabgabe bzw. der Abwicklung der Bestellung nutzen. Sie sind uns unaufgefordert zurückzugeben, wenn es nicht zur Bestellung kommt oder auf Anforderung, wenn eine erteilte Bestellung abgewickelt worden ist.

3. Bestellungen

3.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Bei Lieferungen, die nicht aufgrund ordnungsgemäßer Bestellung nach den vorstehenden Regelungen erfolgen, können wir die Annahme und die Zahlung verweigern. Im Falle von Unklarheiten in der Bestellung, müssen diese durch Rückfrage des Lieferanten schriftlich geklärt werden.

3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, bei Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von 48 Stunden, diese schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

3.3 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3.4 Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten von der Bestellung ab, so ist der Lieferant verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Zustimmung von uns zustande.

3.5 Eine von der Bestellung abweichende Auftragsannahme stellt ein neues Angebot dar und bedarf der schriftlichen Annahme durch uns.

3.6 Die Beauftragung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Dabei bleiben die Verpflichtungen des Lieferanten uns gegenüber uneingeschränkt erhalten, und er wird für evtl. Fehler seines Subunternehmers wie für eigene Fehler eintreten.

4. Preise, Lieferung, Verpackung

4.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

4.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

4.3 Für alle Lieferungen gilt die Incoterm® DAP (Delivered At Place) als vereinbart, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich Abweichendes vereinbart. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Der in der Bestellung ausgewiesene Preis beinhaltet alle Kosten für eine Lieferung entsprechend der vereinbarten Incoterms.

4.4 Das Risiko nach Vertragsabschluss eintretender Kostenerhöhungen aller Art trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Preiserhöhungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder erfolgt.

4.5 Soweit die Preise in der Bestellung von uns nicht aufgeführt sind, hat der Lieferant diese in seiner Auftragsbestätigung anzugeben. In diesem Fall kommt der Vertrag erst durch weitere schriftliche Bestätigung von uns zustande.

4.6 Sollten Preise ausnahmsweise ab Werk, ab Lager des Lieferanten oder eines Dritten vereinbart sein, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehende Kosten einschließlich Beladen und Rollgeld zu Lasten des Lieferanten.

4.7 Der Lieferant hat uns die Abwicklung einer Lieferung unverzüglich durch eine Versandanzeige bekannt zu geben. Auf dieser sowie auf anderen eine Bestellung abwickelnden Unterlagen und Rechnungen ist unsere Bestellnummer anzugeben.

4.8 Der Lieferant hat umweltfreundliche und möglichst wiederverwertbare Verpackungsmaterialien einzusetzen.

4.9 Für Bandmaterial gelten unsere gesondert ausgewiesenen Liefer- und Verpackungsvorschriften.

5. Ersatzteile, Werkzeuge nach Vertragserfüllung

5.1 Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Ende der Serienlieferung, welches dem Lieferanten von uns mitgeteilt wird, zu angemessenen Bedingungen mit der Ware oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann. Rechtzeitig, jedoch mindestens mit einer Vorlaufzeit von 6 Monaten, vor Ablauf des Mindestzeitraums, räumt der Lieferant uns die Möglichkeit einer Abschlussbestellung des Allzeitbedarfs (Resteeindeckung) ein.

5.2 Sofern wir keiner anders lautenden Vereinbarung zugestimmt haben, entsprechen die Preise für die ersten drei Jahre dieses Zeitraumes weiterhin denjenigen, die zum Zeitpunkt des letzten Preisabschlusses für die betreffenden Ware in Kraft waren.

5.3 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er dies uns unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

5.4 Sofern der Lieferant bestimmte Sonderwerkzeuge zur Ausführung des Auftrags benötigt, darf deren Vernichtung nach Vertragserfüllung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen bzw. haben wir das Recht hat die Werkzeuge zu marktüblichen Konditionen zu erwerben.

6. Rechnung, Zahlung

6.1 Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen und Bezugnahme auf die Bestelldaten per EMail in pdf-Form an rechnung@schroeder-bauer.com zu stellen. Verzögerungen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Zahlungsfristen beginnen in solchen Fällen nicht vor Vorlage prüfbarer und diesen Regelungen entsprechender Rechnungen zu laufen.

6.2 Wir haben das Recht, Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen netto zu erbringen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich Abweichendes vereinbart. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. Die Fristen laufen nach Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Leistung.

6.3 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6.4 Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

6.5 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

7. Termine, Fristen, Lieferverzug

7.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich und werden vom Tag der Bestellung an berechnet. Maßgebend für deren Einhaltung ist das Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung genannten Empfangsstelle bzw. die erfolgreiche Abnahme, wenn eine solche vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 8 Wochen ab Vertragsschluss.

7.2 Erkennt der Lieferant, dass er die Termine oder Fristen nicht einhalten kann, hat er uns dies unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen. Die Anerkennung des neuen Liefertermins bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, sie ist weder durch die Mitteilung des Lieferanten noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.

7.3 Gerät der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

7.4 Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen erkennen wir nur in Einzelfällen an oder wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Anderenfalls haben wir das Recht, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Auch dann, wenn wir diese annehmen, sind wir zu vorzeitigen Zahlungen nicht verpflichtet.

7.5 Wir behalten uns explizit vor, bei nachgewiesenem Verschulden des Lieferanten, die Bandstillstandkosten durchzureichen.

7.6 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Höhere Gewalt

8.1 In Fällen höherer Gewalt sind wir für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignis, durch das wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert werden.
In jedem Fall liegt höhere Gewalt vor bei Kampfhandlungen (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt worden ist), Unruhen, Explosionen, Feuer, Flut, Erdbeben, Taifun, Epidemien, Pandemien, Cyberangriffen oder Betriebsstörungen des World Wide Web (Internet). Das gilt auch dann, wenn es infolge von Ereignissen höherer Gewalt zu Materialengpässen und Produktionsengpässen kommt, die wir nicht zu vertreten haben.

8.2 Wir werden den Lieferanten unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und uns nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.

8.3 Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Waren nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 60 Kalendertage andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

9. Mangelhafte Lieferung

9.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

9.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferant oder vom Hersteller stammt.
Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend. Bei einer Serienfertigung gemäß unserer Spezifikation darf diese erst nach unserer schriftlichen Musterfreigabe. begonnen werden. Bedenken, die der Lieferant gegenüber unserer Spezifikation hat, sind unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf die Musterfertigung oder sonstige Vertragserfüllung nicht erfolgen bis eine Einigung zwischen den Parteien erfolgt ist. Die gelieferten Waren müssen den jeweils in Betracht kommenden geltenden gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Vorschriften, sonstigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

9.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Ziffer 9.2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

9.4 Der Lieferant hat für die Einhaltung der von ihm übernommenen Garantien Sorge zu tragen und stellt sicher, dass die Lieferungen oder Leistungen mangelfrei sind. Sie müssen insbesondere auch den relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden, Berufsgenossenschaften, etc. entsprechen.

9.5 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

9.6 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:
Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

9.7 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

9.8 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

9.9 Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung bzw. Neuherstellung zu verlangen.

9.10 In Fällen der Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden oder sonstiger besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, wenn wir den Lieferanten ergebnislos versucht haben zu erreichen oder dieses aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht angezeigt ist. Dies entbindet uns nicht, ihn unverzüglich von solchen Maßnahmen zu unterrichten.

9.11 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

10. Lieferantenregress

10. Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b50 bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

10.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

10.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

11. Produkthaftung, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Versicherung, Gewerbliche Schutzrechte

11.1 Werden wir wegen eines fehlerhaften Produkts aus Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, uns entstandene Schäden dem Lieferanten weiter zu belasten, soweit dieser die Fehler zu verantworten hat. Der Lieferant wird und uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, wenn der Fehler im Verantwortungsbereich des Lieferanten begründet ist.

11.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Maßnahmen, die wir zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in solchen Fällen in angemessenem und gebotenem Umfang durchführen, zu erstatten. Wir werden ihn über Inhalt und Umfang solcher Maßnahmen, insbesondere wenn eine Rückrufaktion durchzuführen ist, informieren. Andere uns zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.3 Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen alle ihn treffenden Risiken aus Produkthaftung in ausreichendem Umfang zu versichern und auf Verlangen einen Versicherungsnachweis zu erbringen.

11.4 Der Lieferant schuldet Lieferungen oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter, insbesondere zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszwecken.

11.5 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen hieraus resultierender Schutzrechtsverletzungen frei und ersetzt uns alle Aufwendungen, die uns aufgrund einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.

12. Verjährungen

12.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

12.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

13. Rücktritt vom Vertrag – Schadensersatz

13.1 Erfüllt der Lieferant die mit der Auftragsbestätigung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

13.2 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht uns insbesondere dann zu, wenn der Lieferant seine Obliegenheit gemäß Ziff. 19 (Geheimhaltung) verletzt.

13.3 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht für uns auch dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber uns gefährdet ist.

13.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt.

14. REACH

14.1 Wir gehen davon aus, dass alle Stoffe zur Verwendung in Produkten, die an uns geliefert werden (z. B. Rohstoffe, Prozessmaterialien, Komponenten, Baugruppen), die gemäß REACH (EG-Richtlinie 1907/2006: Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) registriert werden müssen, vorab vom Lieferanten oder Unterlieferanten registriert wurden. Zum Zweck der Anwendung müssen diese Produkte innerhalb des von REACH vorgeschriebenen Zeitfensters registriert werden. Ist dies wider Erwarten nicht der Fall, müssen wir unverzüglich informiert werden.

14.2 Aufgrund der REACH-Verordnung muss uns jeder Lieferant (auch bei Verpackungen) die SVHC – Substanzen (Substances of Very High Concern) nachweisen können, welche in seinem Produkt größer als 0,1% sind. Die SVHC-Substanzen sind in der EU-Veröffentlichung gelistet, diese wird ständig aktualisiert und erweitert. Der Lieferant muss sich eigenständig hierzu informiert halten und jederzeit eine aktualisierte Liste bereitstellen können.

15. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen

15.1 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

15.2 Beistellungen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben ebenso in unserem Eigentum wie dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung überlassene Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen. Dem Lieferanten beigestellte Werkzeuge darf er ausschließlich für die Fertigung der für uns herzustellenden Lieferungen einsetzen.

15.3Die Verarbeitung oder Umbildung von Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für uns. Sofern hierbei die Beistellungen mit anderer Ware verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an einer neu entstehenden Sache im Verhältnis des Werts unserer Beistellungen zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Beistellungen zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Führt die Vermischung dazu, dass Sachen des Lieferanten gegenüber unserer Beistellung als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Lieferant uns anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt es für uns.

16. Abtretungsverbot

Rechte und Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtretbar oder übertragbar. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

17. Notfertigungsrecht

In sämtlichen Fällen einer drohenden oder eingetretenen, längerfristigen Lieferverhinderung beim Lieferanten, einschließlich des Falles einer außerordentlichen Kündigung, räumt der Lieferant uns oder einem von uns benannten Dritten ein Notfertigungsrecht ein,. D.h. der Lieferant wird uns die notwendigen Werkzeuge sowie das erforderliche Know-how (einschließlich Nutzungsrechte an Schutzrechten) zur Verfügung stellen sowie sämtliche sonstigen Maßnahmen, insbesondere personelle Hilfe und Einweisungen, vornehmen, die zur Fortsetzung der Produktion an dem von uns bestimmten Standort notwendig sind. Ist die Lieferverhinderung auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen, erfolgt die Einräumung des Notfertigungsrechts kostenlos, in den sonstigen Fällen gegen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen. In Abstimmung mit uns ist der Lieferant berechtigt, einer drohenden oder eingetretenen längerfristigen Lieferverhinderung durch Verlagerung der Produktion an einen seiner anderen Standorte zu begegnen.

18. Exportkontrolle, Zoll

18.1 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die von ihm gelieferten Waren keinen Exportbeschränkungen unterliegen. Kommen solche Exportbeschränkungen in Betracht, hat uns der Lieferant hierauf vor der Lieferung ausdrücklich in Textform hinzuweisen.

18.2 Der Lieferant hat uns auf Verlangen Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen, statistische Warennummern bzw. Referenznachweise sowie etwa weitere Dokumente/Daten entsprechend den Vorgaben des Außenhandels zur Verfügung zu stellen.

18.3 Importierte Gegenstände sind verzollt zu liefern. Der Lieferant verpflichtet sich, Überprüfungen durch Zollbehörden zuzulassen, alle erforderlichen Erklärungen und Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen amtlichen Bestätigungen auf seine Kosten beizubringen.

18.4 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus dem EU-Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EUUmsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

19. Geheimhaltung

19.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen („Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten. Sofern eine „Vertrauliche Information“ im Sinne dieser Vereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen eines „Geschäftsgeheimnisses“ (§ 2 Nr.1 GeschGehG) genügt, unterfällt diese Information dennoch den vertraglichen Pflichten aus dieser Vereinbarung.

19.2 Keine Geschäftsgeheimnisse bzw. Vertrauliche Informationen sind solche Informationen, - die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

  • die dem Lieferanten bereits vor der Zurverfügungstellung durch uns und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;
  • die von dem Lieferanten ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Geschäftsgeheimnisse oder Vertrauliche Informationen von uns selber gewonnen wurden; oder
  • die der Lieferant von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden

19.3 Er darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt- oder weitergeben, sofern er Dritte zu vergleichbarer Geheimhaltung verpflichtet hat. Für Vertragsverletzungen beauftragter Dritter wird der Lieferant uns gegenüber wie für eigenes Fehlverhalten eintreten.

19.4 Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Verstößt der Lieferant gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist er uns gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

19.5 Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Lieferanten oder sonstiger Personen, für die der Empfänger im Sinne von §§ 31, 278 BGB einzustehen hat gegen aus dieser Ziffer 19. sich ergebender Pflichten, verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an uns, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt und im Streitfall auf ihre Angemessenheit gerichtlich überprüft werden kann. Etwaige weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche (z.B. §§ 6 ff. GeschGehG) bleiben hiervon unberührt, wobei wegen der Verletzung gezahlte Vertragsstrafe auf einen hinausgehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen ist.

19.6 Im Übrigen gelten für den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen die Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (in Deutschland durch das Geschäftsgeheimnisgesetzumgesetzt und in übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch Umsetzung der RL 2016/943) sowie die in Geheimhaltungsvereinbarungen oder Non Disclosure Agreements getroffenen Vereinbarungen.

20. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

20.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens bzw. der von uns genannte Leistungsort.

20.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

20.3 Ist der Lieferant Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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